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ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungs- und Überlassungsbedingungen
Jacobs Douwe Egberts DE GmbH
– Bereich Professional

gültig ab 01.08.2019


Diese Allgemeinen Lieferungs-, Zahlungs- und Überlassungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gliedern sich in Allgemeine Bestimmungen (Ziffer 1) sowie einen Besonderen Teil für den Verkauf unserer Produkte (Ziffer 2) und einen Besonderen Teil für die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Gegenständen (Ziffer 3). Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für beide Besonderen Teile, die besonderen Teile ergänzend die Allgemeinen Bestimmungen.


1. Allgemeine Bestimmungen


1.1. Einbeziehung
1.1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für sämtliche Angebote, Lieferungen von Waren und Leistungen und Überlassung von Gegenständen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.
1.1.2. Entgegenstehende oder abweichenden Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.
1.1.3. Es gelten vorrangig die Bedingungen gemäß unseren Auftragsbestätigungen.
1.2. Angebote und Preiseliste
1.2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich „ab Werk (EXW) Bremen, Incoterms (jeweils aktuelle Fassung)“ zuzüglich Umsatzsteuer.
1.2.2. Wir behalten uns das Recht vor, den Produktionsstandort eines Produktes und damit eventuell verbundene Auswirkungen auf die ab-Werk-Konditionen jederzeit zu ändern.
1.2.3. Wir stellen Artikelstammdaten elektronisch per Industriestandard (öffentliche Stammdatenpools) zur Verfügung.
1.2.4. Aufträge des Kunden werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schriftform beziehungsweise durch Lieferung verbindlich.
1.3. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1.3.1. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Wenn mehrere offene Rechnungen vorhanden sind, werden eingehende Zahlungen vorbehaltlich einer anderslautenden Tilgungsbestimmung des Kunden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet.
1.3.2. Hält der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, und wird dadurch die Zahlung unserer offenen Forderungen gefährdet, sind wir – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Kunden sowie sonstigen mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
1.3.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Kunden frei.
1.4. Lieferfristen
1.4.1. Lieferfristen sind, wenn wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart bestätigt haben, nur annähernd gemeint und stellen keine Fixtermine dar.
1.4.2. Alle Angebote stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir sind mangels entgegenstehender Vereinbarungen im handelsüblichen Umfang zu Teillieferungen, die wenigstens 25 % der Bestellmenge betreffen, berechtigt.
1.4.3. Fälle höherer Gewalt (einschließlich Arbeitskampfmaßnahmen) suspendieren unsere Lieferpflicht für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
1.5. Haftung
1.5.1. Schadensersatzansprüche des Kunden, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie (i) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, (ii) auf einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, (iii) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder (iv) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung beruhen. Unsere Vertragswesentlichen Pflichten sind Pflichten, auf deren Einhaltung sich der Kunde regelmäßig verlassen darf.
1.5.2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens beschränkt.
1.5.3. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
1.5.4. Wir haften in dem Umfang, wie unser Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (Mitverschulden).
1.5.5. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
1.5.6. Unsere Kunden haften nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1.6. Schlussbestimmungen
1.6.1. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen und die Verpflichtungen des Kunden ist Bremen.
1.6.2. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.
1.6.3. Gerichtsstand ist Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
1.6.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
1.6.5. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

2. Besondere Bedingungen für Kaufverträge


2.1. Zahlungskonditionen
Unsere Rechnungen sind 10 Tage ab Rechnungsdatum netto Kasse zur Zahlung fällig.
2.2. Mängelansprüche und Verjährung
2.2.1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Offen zu Tage liegende Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber drei Werktage nach Ablieferung der Produkte am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die bei einer rechtzeitigen und sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, sind uns unverzüglich, spätestens aber drei Werktage nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der vorstehend geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die Produkte als genehmigt. Rücksendungen reklamierter Produkte bedürfen immer der vorherigen Absprache und werden ausschließlich durch uns organisiert. Reklamationen zu Preisen und Rechnungsstellung können nur innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum berücksichtigt werden.
2.2.2. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Kunden nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, dürfen wir ein weiteres Mal nacherfüllen.
2.2.3. Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 1.5. bleiben unberührt.
2.2.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Empfangnahme der Lieferung/Leistung durch den Kunden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen.
2.2.5. Die Verjährung im Falle des Lieferantenregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache bei unserem Kunden.
2.3. Eigentumsvorbehalt
2.3.1. Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
2.3.2. Hat der Kunde den Kaufpreis für die gelieferten Produkte gezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus Lieferungen noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
2.3.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden Produkte im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
2.3.4. Der Kunde ist jedoch nicht befugt, die Produkte vor der vollständigen Bezahlung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
2.3.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, geben wir Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden frei.


3. Besondere Bedingungen für Überlassungsverträge


3.1. Laufzeit und Kündigung
3.1.1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Übergabe des überlassenen Gegenstandes und endet zu dem im Überlassungsvertrag festgelegten Zeitpunkt.
3.1.2. Das Überlassungsverhältnis verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
3.1.3. Eine Kündigung nach § 605 BGB bei einer unentgeltlichen Überlassung und eine (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund bei entgeltlicher und unentgeltlicher Überlassung bleiben unberührt.
3.1.4. Wir sind insbesondere zur fristlosen Kündigung des Überlassungsvertrags berechtigt, wenn der Kunde trotz Abmahnung Vertragsbedingungen verletzt, der Kunden seinen Geschäftsbetrieb aufgibt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
3.1.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.2. Zahlungsbedingungen
3.2.1. Soweit der Kunde eine Miete für den überlassenen Gegenstand schuldet, ziehen wir die jeweilige Monatsmiete zzgl. MwSt. jeweils am 1. Werktag eines Monats per SEPA-Firmenlastschrift ein. Der Kunde verpflichtet sich daher, uns ein SEPA-Firmenlastschriftmandat zu erteilen.
3.2.2. Der Mietzins ist ab dem Tag der Inbetriebnahme zu entrichten. Der Mietpreis für den Monat, in den der Beginn der Mietzeit fällt, wird anteilig berechnet.
3.2.3. Alle übrigen vom Kunden geschuldeten Zahlungen aus und im Zusammenhang mit dem überlassenen Gegenstand sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse fällig.
3.3. Pflichten des Kunden
3.3.1. Der Kunde hat den überlassenen Gegenstand sach- und fachgerecht zu behandeln, nur von eingewiesenen Dritten bedienen zu lassen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Stand der Technik hinsichtlich Sicherheit und Hygiene, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der regelmäßigen Reinigung und Pflege, einzuhalten.
3.3.2. Der Kunde wird den überlassenen Gegenstand gegen die üblichen Risiken wertentsprechend versichern. Auf unsere Anfrage sind die Versicherungen entsprechend nachzuweisen. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherung im Hinblick auf die Mietgegenstände tritt der Kunde hiermit schon jetzt an uns ab und wir nehmen die Abtretung an.
3.3.3. Der Kunde hat uns etwaige Mängel, Fehlfunktionen, Beschädigungen oder den Verlust des überlassenen Gegenstands unverzüglich anzuzeigen.
3.3.4. Der Kunde wird uns unverzüglich unterrichten, falls eine Pfändung des überlassenen Gegenstandes erfolgt oder über das Grundstück, auf dem sich der überlassene Gegenstand befindet, die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet wird.
3.3.5. Der Kunde hat den überlassenen Gegenstand bei Vertragsende unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, an uns zurück zu geben. Wir werden den überlassenen Gegenstand nach Ende des Vertrages beim Kunden abbauen und abtransportieren. Die Kosten des Abbaus und des Abtransports bestimmen sich nach den Bestimmungen des Überlassungsvertrages.
3.4. Eigentum und Verwendung des überlassenen Gegenstands
3.4.1. Wir bleiben Eigentümer des überlassenen Gegenstands. An dem überlassenen Gegenstand dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
3.4.2. Der überlassene Gegenstand darf weder zur Nutzung an unberechtigte Dritte weitergegeben, noch weitervermietet oder verkauft werden.
3.5. Besondere Regelungen zur Haftung bei überlassenen Gegenständen
3.5.1. Unsere verschuldensunabhängige Haftung bei anfänglichen Mängeln (§ 536a Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB) ist ausgeschlossen, soweit wir den überlassenen Gegenstand vermietet haben. Wir haften insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3.5.2. Im Falle der unentgeltlichen Überlassung gilt die Haftungsprivilegierung des Verleihers gemäß § 599 BGB.